Sie beabsichtigen, auf Ihrem Grundstück Wasser zu verwenden, welches nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt wird (z.B. zum Bewässern des Gartens oder für die Viehtränke). Für diese Wassermengen können Sie eine Befreiung von den Abwassergebühren beantragen.
Eine Gebührenbefreiung kann nur dann gewährt werden, wenn nachweisbar die gemeindliche Abwasseranlage nicht in Anspruch genommen wird.
Ein Nachweis kann durch den Gebührenpflichtigen dadurch geführt werden, dass er auf eigene Kosten einen Wasserzähler (Wassermesser, Wasseruhr) beschafft, einbaut und turnusgemäß eicht und mit diesem Wassermesser die nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Wassermengen nachweisbar festhält.
Eine Gebührenbefreiung kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden, daher sollte diese schnellstmöglich nach Einbau erfolgen. Für die Berücksichtigung des Zählers beim Gemeindewerk Abwasserbeseitigung Engelskirchen ist der Zählerstand bei Anmeldung ausschlaggebend. Eine rückwirkende Berücksichtigung des Zählers erfolgt nicht.
Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion sowie der im Rahmen des geltenden Mess- und Eichrechts alle sechs Jahre erforderliche Austausch obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dies ist dem Gemeindewerk Abwasserbeseitigung Engelskirchen nachzuweisen, da ansonsten eine Berücksichtigung der Abzugsmenge nicht möglich ist.
Um prüfen zu können, ob die von Ihnen der Kanalisation nicht zugeführten Wassermengen schlüssig nachgewiesen werden können, reichen Sie den Antrag sowie ein Foto des neuen Wasserzählers direkt nach Einbau online ein. Auf dem Foto muss die Zählernummer, der Zählerstand und die Eichinformation zu erkennen sein.
Der Zählerstand des Zwischenzählers ist dem Gemeindewerk Abwasserbeseitigung Engelskirchen spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres - unter Angabe der Kundennummer der AggerEnergie und eines aktuellen Fotos des Wasserzählers mitzuteilen.
Die Gebührenbefreiung erfolgt dann automatisch im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.
Sollte der Nachweis nicht rechtzeitig bei der Gemeinde geltend gemacht werden, so findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt. (Eine nachträgliche Reduzierung der Abwassergebühren ist nicht mehr möglich.)
Wichtiger Hinweis für Schwimm- und Planschbecken / Pools:
Eine Gebührenbefreiung für Schwimm-, Planschbecken und Pools ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich, da Schwimmbadwasser nach dem Wasserhaushaltsgesetz als Schmutzwasser angesehen werden muss, unabhängig davon, ob es gechlort wird oder nicht. Daraus resultiert auch, dass Wasser aus Schwimm-, Planschbecken und Pools nicht zur Versickerung in den Garten abgeleitet werden darf, sondern in den Kanal eingeleitet werden muss. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße nach der gemeindlichen Abwasserbeseitigungssatzung geahndet werden.