Zulässige Brauchtumsfeuer dienen ausschließlich der Brauchtumspflege und keinesfalls der Beseitigung von pflanzlichen oder sonstigen Abfällen.
Um Brauchtumsfeuer handelt es sich z.B. dann, wenn diese von Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen oder größeren Nachbarschaften veranstaltet werden und diese Veranstaltungen für jedermann frei zugänglich sind. Bei der Verbrennung von Pflanzenschnitt nur eines einzelnen Gartenbesitzers handelt es sich also nicht um ein Brauchtumsfeuer in diesem Sinne.
Verbrannt werden dürfen nur pflanzliche Rückstände - insbesondere Baum- und Strauchschnitt.
Brandbeschleuniger (z.B. Benzin, Öl) dürfen zum Anzünden nicht benutzt werden.
Zum Schutz der Tiere, die in den vielleicht schon Tage vorher angelegten Haufen Unterschlupf gefunden haben, sollte das Brennmaterial kurz vor dem Anzünden umgeschichtet werden bzw. sollte das Brennmaterial erst kurz vor dem Abbrennen aufgeschichtet werden.
Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch Luftverunreinigungen, bei stark aufkommendem Wind sowie ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen über den Abbrennort hinaus sind zu verhindern. Erforderlichenfalls ist das Maifeuer vorzeitig abzulöschen. Zu baulichen Anlagen, Wäldern und Energieversorgungsanlagen sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
Das Feuer muss ständig von mindestens zwei Personen, von denen eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, beaufsichtigt werden. Der Abbrennort darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig abgelöscht sind.
Verstöße gegen die genannten Regelungen können sowohl als Ordnungswidrigkeit des Veranstalters, als auch der verantwortlichen Person, jeweils mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € geahndet werden.